Sie erhalten von mir absolute Diskretion, da ich laut Psychotherapiegesetz
der Verschwiegenheitspflicht unterstehe!
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie ihre Hilfspersonen sind gemäß § 15 Psychotherapiegesetz, BGBI.Nr.361/1990, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Das heißt, NIEMAND darf bzw. wird erfahren, ob Sie sich bei mir in Therapie befinden, da ich laut Gesetz zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet bin. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedweder Person oder Einrichtungen außerhalb der Klienten*innen, also z.B. gegenüber Ehepartner*innen, sonstigen Familienangehörigen, Kollegen*innen,
Vorgesetzte, staatliche Dienststellen, soziale Einrichtungen, etc.
Die Verschwiegenheit gilt nur dann nicht, wenn ...
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der/die Klient*in den/die Psychotherapeuten*in davon entbindet,
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das Leben des/der Klienten*in akut gefährdet ist,
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das Leben anderer durch den/die Klienten*in akut gefährdet wird oder ist.